Verschärfung der Pflichten für Unternehmen
Mit dem im November 2023 verabschiedeten Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurde ein sektorübergreifender Rahmen für die Steigerung der Energieeffizienz abgesteckt. Damit gehen für viele, auch kleine und mittlere Unternehmen neue Verpflichtungen einher, die innerhalb der nächsten Jahre umgesetzt werden müssen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick.
Die verschärften Pflichten richten sich nach dem ermittelten Gesamtenergieverbrauch (Strom und Wärme). Achtung, für verbundene Unternehmen kann, je nach Rechtsform, die Summe der Energieverbräuche mehrerer Standorte entscheidend sein!
Für Unternehmen mit unterschiedlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbauch pro Jahr innerhalb der vergangenen abgeschlossenen drei Kalenderjahre gilt folgendes:
Durchschnittlicher Gesamtenergieverbauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr
Verpflichtung spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen
Dabei ist zu beachten:
- Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme (nach DIN EN 17463:2021) nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt (Nutzungsdauer max. 15 Jahre).
- Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer:innen, Umweltgutachter:innen oder Energieauditor:innen bestätigen zu lassen.
- Verpflichtung, Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energie-effizienz zu übermitteln, jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres, in 2024 voraussichtlich bis zum 30. Juni. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine konkrete Anfrage von wärmeabnehmenden Unternehmen, Betreiber:innen von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen besteht.
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
Durchschnittlicher Gesamtenergieverbauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr
Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EnMS / UMS) nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS bis 18. Juli 2025 bzw. 20 Monate nach Überschreiten des Schwellenwerts
sowie zusätzlich als Teil des EnMS / UMS:
- Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463:2021
Wir führen Ihre Energieaudits durch
Ein Energieaudit ist eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten. Es bildet die Grundlage zu der geforderten Identifizierung von Maßnahmen, für die zukünftig Umsetzungspläne erstellt und veröffentlicht werden müssen.
Unsere Leistungen:
Wir unterstützen beim Aufbau von Energiemanagementsystemen (EnMS) nach DIN EN ISO 50001
Das Ziel eines EnMS ist es, Organisationen in die Lage zu versetzen, die Systeme und Prozesse festzulegen, die zur fortlaufenden Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen muss dabei der Standard DIN EN ISO 50001-1:2018 erfüllt sein.
Unsere Leistungen:
Förderungen möglich
Über die Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) besteht gemäß Kapitel 4.1.2 die Möglichkeit die Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements fördern zu lassen!
Förderberechtigt sind u. a.:
- Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise)
- rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung
- öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Träger von Einrichtungen
- im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine
- Religionsgemeinschaften